Autoversicherung: Kündigung nach dem Stichtag

Nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten. Muss man jetzt beim bisherigen Versicherer bleiben, obwohl der Versicherungsbeitrag für das kommende steigt? Nein!

Der Gesetzgeber räumt dem Autofahrer durch das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich auch nach dem 30. November noch für einen günstigeren Anbieter zu entscheiden.
Zudem muss der bisherige Kfz-Versicherer in seiner Rechnung klar und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ebenso muss er darüber informieren, wie der Kunde sein Kündigungsrecht wahrnehmen kann.

Geltend machen lässt sich das Sonderkündigungsrecht, im Falle einer Tariferhöhung und/oder wenn Veränderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu Verteuerungen führen. Ob man außerhalb der Regel die Versicherung wechselt, weil die Kfz-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt keine Rolle.

Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn die veränderte Regionalklasse durch einen Umzug in eine schlechter eingestufte Region verursacht wird. Und auch wer einen Schadenfall hatte, der zur Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führte, kann seinem Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen.

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