Autoversicherung: Wenn die Rechnung zu spät kommt

Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel zu einem günstigeren Kfz-Versicherer – oft auch noch nach dem 30. November

Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob sie ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Vergleichen lohnt sich: Wer vergleicht, kann oft ein paar hundert Euro pro Jahr sparen, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich.

Bei der Suche nach dem Anbieter mit dem günstigsten Kfz-Versicherungstarif helfen Vergleichsportale. Da Studien gezeigt haben, dass kein Portal die Tarife aller Kfz-Versicherer listet, sollte man bei verschiedenen Portalen nach der günstigsten Versicherungsprämie suchen.

Doch mit allein Preisvergleich allein ist es nicht getan:
Man muss auch wissen, wie ein Wechsel vonstatten geht. In der Regel läuft, so die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Wer fristgerecht kündigen will, muss dies spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich tun.
Wichtig zu wissen: Entscheidend für die Gültigkeit ist nicht der Tag des Verschickens, sondern dass die Kündigung dem Versicherer fristgerecht vorliegt.

Kündigung nach dem Stichtag

Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten. Muss man jetzt beim bisherigen Versicherer bleiben, obwohl der Versicherungsbeitrag für das kommende steigt? Nein!

Der Gesetzgeber räumt dem Autofahrer durch das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich auch nach dem 30. November noch für einen günstigeren Anbieter zu entscheiden.
Zudem muss der bisherige Kfz-Versicherer in seiner Rechnung klar und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ebenso muss er darüber informieren, wie der Kunde sein Kündigungsrecht wahrnehmen kann.

Geltend machen lässt sich das Sonderkündigungsrecht, im Falle einer Tariferhöhung und/oder wenn Veränderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu Verteuerungen führen. Ob man außerhalb der Regel die Versicherung wechselt, weil die Kfz-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt keine Rolle.

Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn die veränderte Regionalklasse durch einen Umzug in eine schlechter eingestufte Region verursacht wird. Und auch wer einen Schadenfall hatte, der zur Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führte, kann seinem Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen.

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